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Betriebskosten

Betriebs- oder Nebenkosten, das heißt die so genannte zweite Miete, müssen Mieter zusätzlich zur Miete nur zahlen, wenn dies im Mietvertrag ausdrücklich so vereinbart ist. Nach Angaben des Deutschen Mieterbundes (DMB) hat der Bundesgerichtshof (BGH VIII ZR 137/15) die Anforderungen für eine derartige Vertragsregelung deutlich abgesenkt. Zur Abwälzung aller Betriebskosten auf die Mieter des Hauses reicht eine formularmäßige Mietvertragsvereinbarung aus, wonach die Mieter die Betriebskosten zu tragen haben. Schon bisher war eine konkrete Auflistung der Betriebskosten nicht erforderlich, auch nicht die ausdrückliche Bezugnahme auf die Betriebskostenverordnung. In einer wirksamen Umlagevereinbarung mussten die einzelnen Betriebskostenarten nicht aufgezählt werden. Es reichte aus, wenn im Mietvertrag auf den Betriebskostenkatalog der Betriebskostenverordnung bzw. der II. Berechnungsverordnung verwiesen wurde, erst recht, wenn der Betriebskostenkatalog selbst dem Mietvertrag als Anhang beigefügt wird. 

 

Jetzt soll es nach Angaben des DMB aber schon ausreichend sein, wenn im Mietvertrag nur davon die Rede ist, dass Mieter die Betriebskosten (§ 556 BGB) zu tragen haben. Eine derartige Klausel sei verständlich und eindeutig. Der Bundesgerichtshof argumentiert, es sei seit Jahrzehnten allgemein üblich, in Mietverträgen die Umlage sämtlicher Betriebskosten zu vereinbaren und abzurechnen, die umlagefähig sind. Der Begriff der Betriebskosten bedarf deshalb keiner Erläuterung oder Aufschlüsselung, er kann als bekannt vorausgesetzt werden, er ist für den durchschnittlichen Mieter klar und verständlich. Nach Ansicht des Mieterbundes ist das weltfremd. Selbst Juristen dürften anhand der gesetzlichen Regelung Schwierigkeiten haben, zu erkennen, welche Kosten letztlich als Betriebskosten abgerechnet werden dürfen.

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