Aktuelle Ausgaben der Mieterzeitung

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Hausmeister

Über keine andere Betriebskostenposition streiten Mieter und Vermieter so oft wie über die Hausmeisterkosten. Zwar erlauben Gesetz und Betriebskostenverordnung, dass die Kosten für den Hausmeister bei entsprechender Vereinbarung im Mietvertrag in die jährliche Betriebskostenabrechnung eingestellt werden können, aber das gilt nach Darstellung des Deutschen Mieterbundes (DMB) nur, soweit diese Kosten für echte Hausmeistertätigkeiten anfallen. Soweit der Hausmeister Reparaturen im Haus oder in der Wohnung durchführt oder er Verwaltungsaufgaben wahrnimmt, zum Beispiel die Wohnungsübergabe macht, Mieterinteressenten Wohnungen zeigt usw., dürfen die Kosten hierfür nicht als Betriebskosten abgerechnet werden. 

Da aber Hausmeister vielerorts „Mädchen für alles“ sind, sie auch reparieren und Verwaltungsaufgaben übernehmen, dürfen die Hausmeisterkosten dann nur anteilig abgerechnet werden. Machen die echten Hausmeistertätigkeiten – wie Hausreinigung, Gartenpflege, Winterdienst usw. – 50 Prozent der Hausmeisterarbeiten aus und entfallen die restlichen 50 Prozent auf Reparatur-, Renovierungs- und Verwaltungsarbeiten, dann dürfen auch nur 50 Prozent der Hausmeisterkosten (Lohn, Gehalt und Sozialbeiträge) als Betriebskosten abgerechnet werden. Den Rest muss der Vermieter aus der eigenen Tasche zahlen.

Klassische Hausmeistertätigkeiten sind Arbeiten, die eher praktisch-technischer Natur sind: Reinigung des Bürgersteiges, Winterdienst, Gebäudereinigung (Treppenhaus, Gemeinschaftsräume), Leeren von Papierkörben, ggf. Bereitstellung der Müllgefäße für die Müllabfuhr, Gartenpflege, Überwachung der Hausordnung, Kontrolle auf unerlaubtes Abstellen von Fahrrädern bzw. ob Fluchtwege freigehalten werden usw.

Aber der DMB-Mieterverein warnt: Vorsicht! Auch die Kosten für Gartenpflege oder Hausreinigung sind umlagefähige Betriebskosten. Der Vermieter darf diese Kosten aber nicht doppelt ansetzen – einmal unter Gartenpflege und das andere Mal unter Hausmeister. Rechnet er den Hausmeister bei der Betriebskostenabrechnung ab, dürfen unter Gartenpflege nur noch die Kosten für Verbrauchsmaterial auftauchen, aber keine Personalkosten.

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