Für die einen ist es eine ausgelassene Karnevalsparty, die anderen fühlen sich in Ihrer Nachtruhe gestört und empfinden das, was sich in den kommenden Tagen auf den Straßen und in den Kneipen der Karnevalshochburgen abspielt, als Lärmbelästigung.
Rein rechtlich lägen sie damit auch gar nicht so falsch, denn trotz Karneval gilt beispielsweise auch für Mieter das Gebot der Rücksichtnahme, wenn es um nächtliche Ruhestörungen geht. Auch in den Städten, die die fünfte Jahreszeit ausgiebig feiern, gibt es kein Gewohnheitsrecht, wonach Mieter übermäßig feiern dürfen. Nach 22.00 Uhr sollte die Musik in der Wohnung demnach auf Zimmerlautstärke gestellt werden.
Allerdings gelten in dieser Zeit auch Sonderregelungen. So müssen beispielsweise Anwohner in der unmittelbaren Umgebung einer Gaststätte in einer Karnevalshochburg sich gefallen lassen, dass auch über die Zeiten der üblichen Nachtruhe hinaus Musik lautstark zu hören ist.