Nach dem Gesetz ist der Vermieter zur Durchführung der Schönheitsreparaturen verpflichtet. Oft wälzen Vermieter diese Pflicht aber vertraglich auf ihre Mieterinnen und Mieter ab. Dies ist nach Angaben des Deutschen Mieterbundes (DMB) in vielen Fällen unwirksam. Seit 2015 gilt, dass Mieterinnen und Mieter nicht renovieren müssen, falls sie eine nicht renovierte Wohnung ohne Ausgleichszahlung übernommen haben (BGH VIII ZR 185/14). Wenn die Wohnung dagegen renoviert übergeben wurde, ist die Abwälzung der Pflicht zur Vornahme der Schönheitsreparaturen auf den Mieter grundsätzlich möglich. Dafür kommt es aber auf den genauen Wortlaut der Klausel im Mietvertrag an. Der Bundesgerichtshof hat in der Vergangenheit eine Vielzahl von Klauseln kassiert. Aufgrund der vielfältigen Rechtsprechung zu diesem Thema sollten sich Mieter fachkundig beraten lassen, ob ihre Klausel im Vertrag wirklich wirksam ist und sie die Wohnung daher spätestens bei Auszug streichen müssen – dies ist oftmals nicht der Fall. Kompetente Beratung erhalten Mieter beim DMB.
In einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH VIII ZR 163/18, VIII ZR 270/18) stellten die Karlsruher Richter klar, dass der Mieter bei unwirksamer Abwälzung der Schönheitsreparaturen vom Vermieter verlangen darf, die Wohnung zu streichen oder zu tapezieren – jedoch nur in dem Fall, dass sich der Zustand der Wohnung seit Bezug deutlich verschlechtert hat. Zudem soll der Mieter an den (hälftigen) Kosten der Renovierung beteiligt werden.
Mieterinnen und Mieter tappen damit eventuell in eine Kostenfalle, wenn sie ihren Vermieter um Renovierung der Wohnung bitten. Beauftragt der Vermieter einen kostspieligen Malerbetrieb können die Kosten nämlich leicht in die Höhe klettern. Der Deutsche Mieterbund rät deshalb, sich zuvor mit dem Vermieter auf eine Ausführungsarbeit zu einigen, damit die Kosten – auch für den Mieter – überschaubar sind.