Selbst dann, wenn das Gericht dem Vermieter ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses, wie beispielsweise Eigenbedarf, zugesteht, bedeutet dies laut Angaben des Deutschen Mieterbundes (DMB) noch nicht, dass der Mieter die Wohnung räumen muss. Er hat nämlich das Recht, Widerspruch gegen die Kündigung einzulegen, wenn die vertragsgemäße Beendigung des Mietverhältnisses für den Mieter, seine Familie oder für einen Angehörigen seines Haushalts eine Härte bedeuten würde und diese auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist. In diesem Fall kann das Gericht anordnen, dass das Mietverhältnis zeitlich befristet oder unbefristet fortgesetzt wird.
Der Widerspruch des Mieters muss schriftlich eingelegt werden. Verlangt der Vermieter dies, müssen ebenso die Gründe, auf die sich der Mieter beruft, unverzüglich schriftlich mitgeteilt werden. Der Widerspruch muss spätestens zwei Monate vor Ablauf der Kündigungsfrist beim Vermieter eingegangen sein. Der Mieter sollte nachweisen können, dass er den Widerspruch rechtzeitig eingelegt hat. Gründe, auf die sich der Mieter berufen kann, sind laut DMB beispielsweise Alter, Krankheit, Schwangerschaft oder auch eine unmittelbar bevorstehende wichtige Prüfung. Auch das Fehlen angemessenen Ersatzwohnraums ist ein Grund der Kündigung zu widersprechen. Der Mieter muss das Vorliegen der Gründe allerdings beweisen.
Ein Mieter kann einer ordentlichen Kündigung jedoch nicht widersprechen, wenn die Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung erfüllt waren. Auch eine nachträgliche Zahlung der Miete ändert hieran nichts, entschied der Bundesgerichtshof in einem aktuellen Urteil (BGH VIII ZR 323/18).