Aktuelle Ausgaben der Mieterzeitung

Der Deutsche Mieterbund veröffentlicht im Rahmen einer regelmäßig erscheinenden Mieterzeitung auch viele aktuelle wohnungspolitische und mietrechtlich interessante Artikel aus NRW.

Download-Angebot unseres Dachverbandes in Berlin

Download-Angebot unseres Landesverbandes

Wohnung und Garage

© alipictures #34435 pixelio.de

Ist die Wohnung zusammen mit einer Garage angemietet, kann der Vermieter die Garage nicht separat kündigen. Bei einem einheitlichen Mietvertrag über Wohnung und Garage ist eine Teilkündigung nach Angaben des DMB-Mietervereins ausgeschlossen.
Das gilt auch dann, wenn der Vermieter die Garage selbst nutzen will und sich auf Eigenbedarf für die Garage beruft. Auch isolierte Mieterhöhungen für die Garage sind dann unzulässig. Der Vermieter darf das Mietverhältnis allenfalls insgesamt kündigen, wenn er einen im Gesetz aufgeführten Kündigungsgrund hat. Er darf die Miete nur für das Mietobjekt insgesamt erhöhen, zum Beispiel auf die ortsübliche Vergleichsmiete.

Anders aber unter Umständen, wenn Mieter und Vermieter keinen einheitlichen Mietvertrag, sondern getrennte Verträge über die Wohnung und über die Garage abgeschlossen haben. Dann darf der Vermieter die Garage auch separat kündigen, er braucht keinen Kündigungsgrund.
Die Unterscheidung zwischen einheitlichem Mietverhältnis und getrennten Verträgen über Wohnung und Garage ist nach Darstellung des Deutschen Mieterbundes mitunter fließend. Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH VIII ZR 254/13) spricht bei einem schriftlichen Wohnungsmietvertrag und einem separat abgeschlossenen Mietvertrag über eine Garage eine tatsächliche Vermutung für die rechtliche Selbstständigkeit der beiden Vereinbarungen. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden, wenn besondere Umstände vorliegen, die dafür sprechen, dass die Beteiligten einen einheitlichen Vertrag schaffen wollten. Ein solcher Wille ist in der Regel dann anzunehmen, wenn sich Wohnung und Garage auf demselben Grundstück befinden und Wohnung und Garage von ein und demselben Vermieter vermietet werden. Gegen einen einheitlichen Mietvertrag spricht es aber, wenn im Mietvertrag über die Garage von den Regelungen des Wohnraummietvertrages abweichende Bestimmungen über die Vertragslaufzeit und die Kündigung aufgenommen werden.

Haben Sie Fragen zu Ihrem Mietverhältnis oder Ärger mit Ihrem Vermieter?

Nehmen Sie mit uns Kontakt auf:
Tel  02381/ 200 56

Geschäftsstelle

Mieterverein Hamm
und Umgebung e. V.
Gutenbergstraße 2
59065 Hamm

Tel:  02381/ 200 56
Fax: 02381/ 200 58

Öffnungszeiten

Montag
9 bis 12 Uhr

Dienstag 
10 bis 12 Uhr  + 15 bis 17 Uhr

Mittwoch
geschlossen

Donnerstag
9 bis 12 Uhr

Freitag
10 bis 12 Uhr  + 13 bis 15 Uhr

Kampagne Mietenstopp

Errechne Deine Mietenbilanz

Mach Deine Mietentwicklung sichtbar und schick sie direkt an Deinen Abgeordneten!

Bilanz errechnen